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Auswege aus übernommener Bürgschaft
Zahlungsforderung der Bank vollständig abwehren

Nicht selten kommt es vor, dass jemand gegenüber einer Bank, z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, eine Bürgschaft übernommen hat und von der Bank später auf Zahlung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Die von der Bank gegenüber dem Bürgen in solchen Fällen geltend gemachten Zahlungsansprüche können sich schnell auf 20.000 €, 30.000 €, 40.000 € und mitunter weit mehr belaufen.

Wird der Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, treibt dies den Bürgen sehr häufig an seine finanzielle Belastungsgrenze. In manchen Fällen gefährdet dies den Bürgen sogar in seiner Existenz. Nicht immer lassen die Bürgen den Bürgschaftsvertrag prüfen. Entweder zahlen sie die Summe an die Bank auf einmal oder lassen sich auf finanziell enorm belastende Ratenzahlungsvereinbarungen ein. Und das, obwohl sie weder zur Zahlung noch dazu verpflichtet sind, eine solche Ratenzahlungsvereinbarung einzugehen.


Was die meisten Bürgen nicht wissen:

Einen Ausweg aus dieser scheinbar ausweglosen Situation bietet insbesondere der

- Schadensersatzanspruch, den der Bürge gegenüber der Bank haben kann.

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Ein solcher Schadensersatzanspruch bietet dem Bürgen folgende Vorteile:

  1. Bürge kann Forderung der Bank aus der Bürgschaft vollständig abwehren

  2. Zahlungsverpflichtung des Bürgen gegenüber der Bank beträgt im Ergebnis: 0,00 €

    In nicht wenigen Fällen bestehen gute Erfolgsaussichten, die Forderung der Bank aus der Bürgschaft vollständig abzuwehren. Hierbei gibt es für den Bürgen diverse rechtliche Anknüpfungspunkte. Zu den wichtigsten Möglichkeiten gehört ein eigener Schadensersatzanspruch, der dem Bürgen gegenüber der Bank zustehen kann.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Bürge gegenüber der Bank einen auf Rückgängigmachung der Bürgschaft gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haben. Eine Bank ist zwar vom Grundsatz her nicht verpflichtet, einen Bürgen, der ihr gegenüber eine Sicherheit wie z. B. eine Bürgschaft zu Gunsten einer GmbH o. ä. bestellt, über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Allerdings handelt eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann pflichtwidrig, wenn sie durch ihr Verhalten erkennbar einen Irrtum des Bürgen über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewusst verharmlost.

    In einem der vielen vom Bundesgerichtshof hierzu entschiedenen Fälle ist es dem Bürgen gelungen, sich auf ein solches Verhalten der Bank mit Erfolg zu berufen und die Forderung der Bank aus der Bürgschaft vollständig abzuwehren. Zur Begründung gab der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung sinngemäß an, dass sich der Bürge erfolgreich darauf berufen hat, dass er vor Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung gesagt hat, dass er den Text wegen der konkreten drucktechnischen Gestaltung der Bürgschaftsurkunde nicht richtig lesen konnte. Außerdem hat der Bürge den Bankmitarbeiter gefragt, ob es denn richtig sei, dass er die Bürgschaftsurkunde jetzt unterschreiben müsse. Er hat ja mit der Forderung, um die es primär geht, eigentlich nichts zu tun, so der Bürger weiter. Daraufhin hat der Bankmitarbeiter erwidert, der Bürge solle sich keinerlei Sorgen machen. Die Bürgschaft sei notwendig, weil der Primärschuldner der Bank einen neuen Kredit benötige. Zudem hat der Bankmitarbeiter dem Bürgen mitgeteilt, dass er die Bürgschaft unterschreiben solle und damit hätte sich die Sache und alles wäre gut. Nach zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofs beinhalten diese Äußerungen des Bankmitarbeiters eine Verharmlosung des Risikos, die für die Bürgschaftserklärung des Bürgen ursächlich geworden sind, und können deshalb einen auf deren Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründen.

    Daneben gibt es noch zahlreiche andere Anknüpfungspunkte, die in solchen Fällen hilfreich sein können. Zu den wichtigsten gehört sicherlich das Bestehen einer fälligen und einredefreien Hauptforderung der Bank gegenüber dem Primärschuldner (§ 767 BGB). Existiert eine solche Hauptforderung nicht, weil sie z. B. nicht wirksam entstanden oder wieder untergegangen ist, so kann die Bank gegenüber dem Bürgen von vornherein keine Ansprüche aus der Bürgschaft herleiten. Trotzdem gehen Banken auch in solchen Fällen nicht selten gegen Bürgen vor und nehmen diese zu Unrecht auf Zahlung in Anspruch. Zu den weiteren Anknüpfungspunkten, die dem Bürgen hilfreich sein können, gehören insbesondere das für die Bürgschaft vorgeschriebene Schriftformerfordernis (§ 766 BGB), mögliche Verstöße gegen das AGB-Recht und auf § 242 BGB gestützte Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft (Verwirkung, Rechtsmissbrauch).

    Die Kanzlei PH RECHT ist fast ausschließlich auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Versicherungsrecht spezialisiert. Rechtsanwalt Peter Harabasz verfügt seit mehr als 10 Jahren über Erfahrung und entsprechende Expertise auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie Versicherungsrechts. Er vertritt seit über 10 Jahren eine Vielzahl von Personen wie z. B. Geschäftsführern, Bürgen und anderen Schuldnern, die von Banken in Anspruch genommen werden, und hat zahlreiche Gerichtsentscheidungen für seine Mandanten erstritten oder günstige Vergleiche mit Banken ausgehandelt.

Ihre Vorteile bei PH Recht

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Bankrecht

Unternehmerdarlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen aus dem Jahr 2017 entschieden, dass Unternehmer Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren für Vertragsschluss von ihren Banken zurückfordern können. Dies ist für Unternehmer deswegen interessant, weil sich die Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren in der Regel auf 1 % der Nettodarlehenssumme belaufen, was bei einem 10 Mio. EUR Darlehen 100.000 EUR an Bearbeitungsentgelten bzw. Bearbeitungsgebühren ausmacht.

Wichtig ist dabei, dass es sich bei dem vereinbarten Bearbeitungsentgelt bzw. der Bearbeitungsgebühr um so genannte formularmäßige Klauseln handelt. Solche formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren stellen eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Unternehmers dar, so der BGH.

Sofern die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch vorliegen, können Unternehmer die Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren - für die die Banken laut Medienberichten inzwischen Milliardenrückstellungen gebildet haben - auch heute noch zurückfordern. Wichtig ist nur, dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Und auch eine neue „Hausbank“ findet sich bei Krediten dieser Größenordnung.

Überblick der Tätigkeitsgebiete

Zu den Tätigkeitsfeldern der Kanzlei PH RECHT im Bereich des Bankrechts gehören z. B.:

  • Widerruf von Immobiliendarlehen und normalen Darlehen
  • Finanzierung von Immobilien
  • Finanzierung durch normale Darlehen und Kredite
  • Kündigung von Darlehensverträgen und Kreditverträgen
  • Vertragsprüfung
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