Rechtsgebiete Bankrecht

Bankrecht

Verbraucherdarlehen

Viele Verbraucher wissen nicht, dass sie mit Hilfe des Widerrufs immer noch aus ihrem Darlehensvertrag aussteigen und hierbei viel Geld sparen können. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass sie ihren Darlehensvertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen haben. Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, können grundsätzlich auch heute noch widerrufen werden.

Wer eine Immobilie gekauft hat, musste diese in der Regel über eine Bank finanzieren. Hierbei wurden aus heutiger Sicht in vielen Fällen vergleichsweise hohe Zinsen vereinbart, die die Darlehensnehmer trotz fallender bzw. deutlich niedrigerer Zinsen immer noch zahlen müssen. Dies führt dazu, dass eine Vielzahl von Darlehensnehmern monatlich und jährlich viel zu hohe Raten an ihre Banken abführt. Über die gesamte Vertragslaufzeit summieren sich die zu viel gezahlten Beträge häufig auf mehrere tausend Euro und erreichen nicht selten hohe fünfstellige Summen.

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen der Bundesgerichtshof klar entschieden hat, in welchen Fällen der Widerruf des Darlehensvertrags heute noch möglich ist und in welchen Fällen er nicht möglich ist.

Rechtsanwalt Peter Harabasz vertritt seit vielen Jahren eine Vielzahl von Darlehensnehmern gegenüber ihren Banken und hat zahlreiche Gerichtsentscheidungen für seine Mandanten erstritten oder günstige Vergleiche mit Banken ausgehandelt.

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Unternehmerdarlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen aus dem Jahr 2017 entschieden, dass Unternehmer Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren für Vertragsschluss von ihren Banken zurückfordern können. Dies ist für Unternehmer deswegen interessant, weil sich die Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren in der Regel auf 1 % der Nettodarlehenssumme belaufen, was bei einem 10 Mio. EUR Darlehen 100.000 EUR an Bearbeitungsentgelten bzw. Bearbeitungsgebühren ausmacht.

Wichtig ist dabei, dass es sich bei dem vereinbarten Bearbeitungsentgelt bzw. der Bearbeitungsgebühr um so genannte formularmäßige Klauseln handelt. Solche formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren stellen eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Unternehmers dar, so der BGH.

Sofern die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch vorliegen, können Unternehmer die Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren - für die die Banken laut Medienberichten inzwischen Milliardenrückstellungen gebildet haben - auch heute noch zurückfordern. Wichtig ist nur, dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Und auch eine neue „Hausbank“ findet sich bei Krediten dieser Größenordnung.

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